Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 12

1911 - Breslau : Hirt
12 Aus der Geschichte des Altertums. Den Versuch, die Reichsgrenze vom Rhein nach der Elbe zu verschieben, gibt man nach einer schweren Niederlage endgltig auf; die Germanen bleiben frei. Die Christengemeinden breiten sich trotz ihrer rechtlosen Stellung im Staat und trotz der Verfolgungen durch die kaiserlichen Beamten der das ganze Reichsgebiet aus und gewinnen bestndig neue Anhnger. 1. Das Rmische Kaiserreich. 1. Das Julisch-Klaudische Herrscherhaus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). Das'rmische Kaisertum ist eine Schpfung des Augustus. Als C. Julius Csar Octavianus sich im Jahre 27 v. Chr. den Anschein gab, auf sein auerordentliches Imperium verzichten und dem Gemeinwesen seine Freiheit zurckgeben zu wollen, bertrugen ihm Volk und Senat einen Teil seiner Gewalt von neuem. Er erhielt den Oberbefehl der das Heer und die Flotte und die Verwaltung aller Provinzen, in denen ein "Heer stand, ausgenommen Afrika. (gypten wurde als kaiserliches Privateigentum behandelt.) Am 16. Januar des Jahres 27 v. Chr. empfing Octavian den Namen Augustus", der Erhabene, der Erlauchte". Mehrere Jahre hintereinander wurde er zum Konsul erwhlt, alljhrlich zum Tribunen, womit ihm die tribunizische Saerosanctitas und das Vetorecht erneuert wurden; dazu war er Mitglied der obersten Priester-kollegien. Dem Senate blieb die Verfgung der die Staatskasse, das ra-rium, und die Verwaltung der ihm zuerteilten Provinzen; er nahm an der Beratung der Staatsangelegenheiten und der Gesetzgebung Anteil. Das Volk bte das Recht aus, die Beamten zu whlen, doch war es an den Vorschlag der Kaiser gebunden, bis Tiberius auch diesen letzten Rest seiner politischen Aufgaben an den Senat bertrug. Die Reihen-folge der mter blieb erhalten, nur waren alle Beamten dem Kaiser untergeordnet. Augustus nahm den Titel eines Knigs nicht an, er wollte nichts als der Princeps, der erste Brger, sein*); er vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie; die Rechte, die dem Senat verblieben, htete er sich anzutasten. Es entstand eine Form der Verfassung, die man als Dyarchie, Zweiherrschaft, Herrschaft des Princeps und des Senats, bezeichnet hat. In Wahrheit war der Princeps das Oberhaupt, er hatte die grere Gewalt in den Hnden und geno als Tribun das Recht, gegen jeden Beschlu des Senats sein Veto einzulegen und ihn da-durch aufzuheben. Allmhlich bildeten die Kaiser eine besondere Verwaltung aus mit eigener Kasse, dem Fiskus, und eigenen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstande entnahmen. *) Princeps senatus hatte in den Zeiten der Republik derjenige geheien, der die Ehre hatte, im Senate zuerst um seine Meinnng befragt zu werden.

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 20

1911 - Breslau : Hirt
20 Aus der Geschichte des Altertums. b) Verfassung. Wir treffen die Germanen um Christi Gebnrtim ber-gang vom Nomadenleben zum sehaften Hirten- und Bauernleben. Das Ackerland war bei ihnen nicht Privateigentum; es war Gemeindebesitz, an dem damals jedem Gemeindegenossen alljhrlich sein Anteil zugewiesen wurde. Wenn sie daher zu Casars Zeit noch jhrlich ihre Htten abbrachen und wieder aufschlugen, wo ihnen ein Ackerteil angewiesen war, so finden wir dagegen 150 Jahre spter (zu Tacitus' Zeit) schon feste Drfer bei ihnen. Die Grundlage der staatlichen Gliederung sind die nach Sippen ge-ordneten Geschlechter. In Geschlechtern siedeln sich die Germanen an, teils in Einzelhfen, teils in weitlufig angelegten Drfern. Vor alters hatte das Geschlecht (die Familie) die einzige feste Ein-heit des Staatswesens gebildet. Die Familienltesten waren allein die Beamten" und Richter und der lteste eines bevorzugten Geschlechtes zu-gleich das Haupt des ganzen Stammes. Zu Tacitus', wie schon zu Casars Zeit zerfiel der germanische Staat in Bezirke, die ohne Unterschied Gaue oder Hundertschaften (pagi. centenae) genannt wurden. Die Vorsteher derselben wurden vou der Volksversamm-luug gewhlt; der Staat (nicht der lteste des Geschlechts) bte die Straf-gewalt. Erledigte die Versammlung der Hundertschaft deren Geschfte besonders gerichtlicher Art, so fielen der allgemeinen Landesversammlung (die gleichbedeutend mit der Heeres- und Volksversammlung war), dem Ding, die gemeinsamen Volks- und Regierungsgeschfte zu. Das Ding (Volksversammlung). Je nach Bedrfnis, alljhrlich wenigstens einmal, gewhnlich zur Zeit des Voll- oder Neumonds, ver-sammeln sich alle freien Männer zum Ding. Dingpflichtig ist jeder Wehr-haste, bewaffnet findet man sich ein. Die vornehmste Dpferfttte des Volkes ist Dingsttte. Es dauert einige Tage, bis alle versammelt sind. Priester hegen" die Versammlung, die sich nach Sippen und Hundertschaften aufstellt. Inzwischen haben die Fürsten, ltesten und Weifen Rat gepflogen. Nach uraltem Brauche richtet ein Sprecher die Frage an den Priester, ob es die rechte Dingzeit und der rechte Ort fei, und ob man den Ding-frieden gebieten mge. Bejaht der Priester die Frage, fo wird das Ding gehegt, Pfhle werden rings um die Versammelten in den Boden ge-fchlagen und mit Schnren untereinander verbunden. Dann verkndet der Priester den Dingfrieden im Namen des Gottes Ziu und richtet das Wahrzeichen des Gottes, das an einen Speer gebundene Banner, auf. Wer jetzt eine Strung verursacht oder einen Frevel verbt, der vergeht sich gegen den Gott und mu schwere Strafe erwarten. Zuletzt spricht der Priester die Worte: Ich gebiete Lust (Gehr und Schweigen) und verbiete Unlust." Dann werden die gemeinsamen Angelegenheiten: Wahlen, Rechtssachen, Beschlsse der Krieg und Frieden erledigt, die Genehmigung zu Zgen einzelner Fürsten erteilt, die jungen Männer durch berreichung des Speers wehrhaft gemacht und die Frage an die Volksgemeinde gerichtet, ob sie zustimme oder nicht: durch Aneinanderschlagen der Waffen stimmt sie zu, durch Murren lehnt sie ab.

3. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 62

1911 - Breslau : Hirt
62 Aus der Geschichte des Mittelalters. 30. Innere Zustnde. Die Herrschaft der Frankenknige reichte vom Atlantischen Meere bis etwa zum Bhmerwalde, sie berhrte das Mittelmeer und die Kste des Kanals. In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, da-gegen waren die stlichen Stmme, Franken, Alamannen, Bayern und Thringer, uuvermischt germanisch. Die Merowinger waren weit entfernt davon, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verknpfen oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose, die ehemals selbstndigen >z. B. Bayern) behielten ihren Herzog; der Treueid des Herzogs, die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Merkmale seiner Unterwerfung. Den unterworfenen Stmmen, z. B. Bayern und Thringen, wurde es leicht, sich wieder zu befreien. Die Verfassung der Urzeit, bei der im Ding die oberste Entscheidung lag, hat sich nicht erhalten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Mrzfeld). Die oberste Gewalt ist auf den König bergegangen. Die Knigs-wrde war erblich in der Familie der Merowinger, ein Recht der Erst-geburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Abzeichen der Merowinger war das lang herab-wallende Haar, von Jnsignien der kniglichen Wrde findet sich allein der Speer; auf mit Ochsen bespanntem Wagen fuhr der König zur Volksverfamm-lung; Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr. Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das der kniglichen Banngewalt, d. h. das Recht, Gebote und Verbote auf militrischem und brgerlichem Gebiet mit zwingender Gewalt zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolgung zu setzen. Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter, den Steuern und Zllen, die er von den ehemals rmischen Untertanen, ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen. Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus. In den gallo-rmischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas (d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde) zusammen, woraus sich Namen wie Worms-gau und Speyergau erklären. In den germanischen Gebieten deckte sich die Grafschaft in der Regel mit dem (alten) Gau: doch konnte eine Grafschaft auch mehrere Gaue umfassen ( 36). Der König lie die Grafen nicht vom Volke whlen; er ernannte sie selbst. Sie schalteten aber als seine Vertreter mit groer Selbstndigkeit. Sie beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die obersten Richter, die an Stelle des frheren Volksgerichts Recht sprachen. Nicht aus dem Herkommen wurden die Entscheidungen geschpft, sondern aus (lateinisch) geschriebenen Gesetzsammlungen. Unter andern sind die der salischen und ripnarischen Franken erhalten. Die Merowinger hatten keine feste Residenz, sondern zogen mit ihrem Hofstaat umher, von einem Knigsgut zum andern. Der Hof stand

4. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 209

1911 - Breslau : Hirt
Das Zeitalter der Reformation. 209 Leitung von Jan Matys die Oberhand in der Stadt, ja schlielich die alleinige Herrschaft. Mit der religisen verband sich eine soziale Um-wlzung, der Kommunismus wurde eingefhrt. Nach Matys' Tode trat Jan Bockelson, ein ehemaliger Schneider aus Leiden, ein stattlicher, abenteuerlustiger Mann, an die Spitze und nannte sich König des himm-tischen Jerusalem". Die Eroberung der Stadt durch den Bischof, den Philipp von Hessen untersttzte, machte dem Treiben ein Ende. Die schrfste Verfolgung vernichtete die letzten Reste des Tusertums, aber auch der Reformation in den geistlichen Gebieten Westfalens. 104. Der Schmalkaldische Krieg (15461547). Im Jahre 1546 kam der Kampf zwischen Karl und den Schmalkaldenern der den Weiter-bestand der evangelischen Lehre in Deutschland zum Ausbruch, nachdem er sich seit mehreren Jahren vorbereitet hatte. Mehrere vom Kaiser ver-anlate Religionsgesprche waren immer wieder an der Unvereinbar-keit der Lehren gescheitert und hatten die bestehende Kluft nicht geschlossen, sondern erweitert. Noch war die Lage nicht geklrt, noch hatten die Schmalkaldener dem Kaiser Trkenhilfe bewilligt. Zum Kampfe aber mute es kommen, als das vom Papst auf Drngen des Kaisers berufene allgemeine Konzil in Trient 1545 zusammentrat, die Evangelischen aber es zu beschicken sich weigerten. Whrend dieser Zeit hatte sich der Kaiser in der Kunst der Unter-Handlungen den Schmalkaldenern ebenso berlegen gezeigt wie spter im Felde. Er hatte es zu verhindern gewut, da sie seine Notlage nach dem Feldzuge in Algier ausnutzten, da sie das Bndnis mit Franz I., der das schon verhandelt wurde, zum Abschlu brachten. Der Landgraf Philipp von Hessen, der in einem geheimen Pakt mit dem Kaiser stand, arbeitete in diesen Jahren den Lebensinteressen des Bundes entgegen. Innerlich zerrttet, hatte der Bund seine werbende Kraft verloren, weder Joachim Ii. noch der Kurfürst von der Pfalz traten ihm bei, Moritz von Sachsen, Heinrichs Sohn, schied wieder aus. Kurz vor dem Aus-bruch des Krieges ist Luther am 18. Februar 1546 in Eisleben gestorben. Bis zuletzt verstand Karl das Spiel zu beherrschen. Obwohl im Bunde mit dem Papst, der zum Religionskrieg gegen die Evangelischen aufrief, er-klrte Karl, er fhre keinen Religionskrieg, sondern gedenke nur, die wider-spenstigen Fürsten des Bundes zur Ordnung zu bringen. Hierdurch zog er einige Evangelische auf seine Seite, andere bestimmte er zu neutraler Hal-tung. Herzog Moritz von Sachsen verhie seine ttige Mitwirkung, da ihm das Land seines Vetters Johann Friedrich und die Kurwrde ver-sprachen wurde. Der Feldzug wurde zunchst an der Donau gefhrt. Die sd-deutschen Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes erffneten die Feindseligkeiten gegen Karl, der sich noch ohne Heer in Regensburg aufhielt. Johann Friedrich von Sachsen und Philipp von Hessen kamen ihnen zu Hilfe. Der Kaiser sprach die Reichsacht der sie aus und zog gegen die Wahlkapitulation fremdes Kriegsvolk aus Italien und den Niederlanden an sich. Der Feldherr der sddeutschen Bundes- Pfeifer. Geschichte. Y. (S.-W.-D.) 14

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 l. Der Kulturkampf § 8. Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischem Studium statt. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat. Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen über die Prüfung. § 15. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Rmt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb 30 Tagen nach der Benennung kann (Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die (Erhebung des (Einspruchs steht dem Dberpräsidenten zu. § 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tagender Erledigung, wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der (Erleöigung der Pfrünöe an gerechnet, öauernö zu besetzen. Die Frist ist vom (Dberpräfiöenten im Falle des Beöürfniffes auf Antrag angemessen zu verlängern. Nach Ablauf der Frist ist der (Dberpräfiöent befugt, die tvieöerbefetzung der Stelle durch Gelöstrafen bis zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe öarf wieöerholt rveröen, bis dem Gesetze genügt ist. Außeröem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis öahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oöer öesjenigen geistlichen Oberen öienen, der das Pfarramt zu besetzen oöer die Besetzung zu genehmigen hat. § 22. (Ein geistlicher Oberer, welcher Den §§ 1—3 zutoiöer ein geistliches Amt überträgt oöer die Übertragung genehmigt, wirö mit Gelö-strafe von 200 bis zu 1000 Talern bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19 Absatz 1 zuwiöerhanöelt. b) Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom \2. Mai 1873. § 1. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchenötener öarf nur von öeutfchen kirchlichen Behöröen ausgeübt rveröen. § 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oöer das vermögen gerichtet finö, öürfen nur nach Anhörung des Beschul-öigten verhängt weröen. Der (Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige (Emeritierung usw.) muß ein ge-orönetes prozessualisches Verfahren vorausgehen. 3n allen öiesenfällen ist die Lntscheiöung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 7

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Aus den „Maigesetzen" 7 § 10. Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe verhängen, steht die Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) offen: 1. wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen Behörde ergangen ist; 2. wenn die Vorschriften des §2 nicht befolgt worden sind; 3. wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist; 4. wenn die Strafe verhängt ist: a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die -Staatsgesetze oder die von der Dbrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- und Stimmrechts, c) wegen Gebrauch der Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) auf Grund dieses Gesetzes. § 32. Zur (Entscheidung der in den §§ 10—23 und 24—30 bezeichneten, sowie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde errichtet, welche den Hamen: „Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten" führt und ihren Sitz in Berlin hat. § 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshöfe überwiesene Angelegenheiten geregelt werden. c) Gesetz über die Grenzen des^Rechts zum Gebrauche kirchlicher Ztraf- und Suchtmittel vom *3. Mai 1873. § 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf-oder Suchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die (Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts ober die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittet gegen Leib, vermögen, Freiheit oder bürgerliche (Ehre sind unzulässig. § 2. Die nach § 1 zulässigen Straf- und Suchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Dbrihkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen ver-

7. Im neuen Deutschen Reich - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
g I. Der Kulturkampf pflichten,- 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt ober nicht ausgeübt hat. d) Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. § 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenben in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Übertrittes von einer Kirche zur anberen verbleibt es bei dem bestehenben Recht. Will jeboch der Übertretenbe von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werben, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. § 2. Der Hufnahme der Austrittserflärung mutz ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung finbet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach (Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem öorstanbe der Kirchengemeinde zuzustellen. (Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf verlangen zu erteilen. 6. Ungiiltigerflänmg der Maigesetze durch die päpstliche Enzyklika vom 5. Zebruar 1875.1 Um die Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären wir durch dieses Schreiben ganz offen allen, welche es angeht, und dem ganzen katholischen (Erdkreise, daß jene Gesetze ungültig sind, da sie der göttlichen (Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten. Denn nicht die Mächtigen der (Erde hat der Herr den Bischöfen seiner Kirche vorgesetzt in den Dingen, welche den heiligen Dienst betreten, sondern den heiligen Petrus, dem er nicht bloß seine Lämmer, sondern auch seine Schafe zu weiden übertrug ßofj.21, 16, 17), und darum können auch von keiner noch so hochstehenden weltlichen Macht diejenigen ihres bischöflichen Amtes entsetzt werben, welche der heilige (Beist zu Bischöfen gesetzt hat, um die Kirche zu regieren (Apost. 20, 28). hierzu kommt ferner folgender, eines edlen Volkes unwürdige Umstand. der auch, wie Wir meinen, selbst von unparteiischen Akatholiken verworfen werden muß. Diese Gesetze nämlich, welche in ihren strengen Strafbestimmungen mit harten Ahnbungen die nicht (Behorchenden be= brohen und zur Ausführung dieser Strafen die bewaffnete Macht bereit haben, bringen friedliche und unbewaffnete Bürger, welche um des Gewissens willen, wie die Gesetzgeber selbst wohl wissen konnten und nicht 1 hohn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 165. — Über die Durchführung der Illaigesetze erfahren wir näheres aus Inajunke, Geschichte des Kulturkampfes, S. 411 und 414—415.

8. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig

9. Im neuen Deutschen Reich - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Iii. 3ur Sozialpolitik gesellschaften — er hat sich stark ausgedrückt — begründet- er hat gesagt, daß diese zerdrückt, zermalmt werden würden, und er hat gesagt daß diese Versicherungsgesellschaften sich um die Dankbarkeit ihrer Mitbürger bewürben. Ich habe immer geglaubt, sie bewürben sich um das Geld ihrer Mitbürger. (Heiterkeit.) wenn sie aber auch dafür die Dankbarkeit noch zu Buch bringen können, so ist das eine geschickte Operation. Daß sie aber als edle Seelen sich für die 5lrbeiterinteressen bei der Einrichtung ihrer Versicherungsinstitute auf Aktien zu opfern bereit waren, habe ich nie geglaubt, ich würde mich auch schwer davon überzeuaen' (Abg. Bebel: Sehr gut!) . . . Meine Herren, unsere Unerschrockenheit beruht auf dem guten Gewissen, auf der Überzeugung, daß das, was wir bringen, das Ergebnis sorgfältiger pflichtmäßiger Überlegung ist und nicht die mindeste Färbung von Parteipolitik hat, und dadurch sind wir den Angreifern überlegen, weil die Gegner von ihrem Ursprung, von dem Boden der Parteikämpfe, der an ihren Schuhen klebt, sich niemals werden frei • machen können. . . . 3. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2\. Oktober 1878? § 1. vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staatsoder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die (Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten. § 4. Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist befugt: 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen, 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten, 3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern, 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § } Kbs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen, 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender ©rgane des Vereins geeignete Personen zu betrauen, 6. die Kaffen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder 5 Ho™™0"11' ^gewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte Ii,

10. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.
   bis 10 von 6190 weiter»  »»
6190 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 6190 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 2
1 133
2 38
3 14
4 839
5 110
6 12
7 27
8 28
9 115
10 1083
11 56
12 265
13 18
14 611
15 8
16 76
17 3
18 1
19 16
20 1407
21 38
22 29
23 469
24 11
25 887
26 4117
27 175
28 37
29 14
30 8
31 140
32 78
33 115
34 130
35 43
36 104
37 783
38 11
39 627
40 23
41 12
42 369
43 112
44 10
45 886
46 200
47 71
48 116
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 9
1 158
2 383
3 268
4 151
5 2
6 8
7 104
8 538
9 499
10 26
11 11
12 24
13 70
14 82
15 42
16 325
17 1244
18 11
19 34
20 117
21 16
22 164
23 195
24 4
25 195
26 63
27 4
28 21
29 33
30 54
31 405
32 58
33 36
34 47
35 60
36 284
37 122
38 72
39 103
40 19
41 1337
42 52
43 484
44 47
45 441
46 73
47 7
48 2
49 5
50 1
51 20
52 256
53 329
54 102
55 710
56 380
57 56
58 48
59 319
60 405
61 29
62 3
63 2769
64 12
65 183
66 339
67 37
68 3255
69 181
70 12
71 499
72 1151
73 87
74 62
75 45
76 59
77 79
78 27
79 15
80 25
81 3
82 162
83 214
84 12
85 27
86 157
87 98
88 224
89 69
90 97
91 36
92 1417
93 2
94 201
95 35
96 73
97 17
98 652
99 12

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 3293
1 1167
2 1685
3 1355
4 1927
5 3424
6 4368
7 5868
8 1037
9 5159
10 3442
11 2120
12 1915
13 921
14 2770
15 3494
16 4779
17 2035
18 3195
19 5925
20 1087
21 2626
22 3645
23 917
24 3572
25 2031
26 3153
27 3557
28 898
29 5263
30 2839
31 1836
32 3392
33 12559
34 3745
35 3173
36 1164
37 3890
38 1080
39 4958
40 4392
41 1890
42 792
43 2115
44 3135
45 1766
46 981
47 3298
48 2374
49 2644
50 2380
51 3218
52 4762
53 2034
54 14533
55 3826
56 1820
57 1732
58 3415
59 12949
60 2119
61 2133
62 6190
63 1776
64 2109
65 3102
66 740
67 5167
68 1503
69 3201
70 1201
71 3845
72 2288
73 5758
74 3472
75 2363
76 2017
77 4729
78 3742
79 2766
80 5990
81 17120
82 1270
83 4371
84 546
85 3403
86 2423
87 2375
88 3495
89 1411
90 2233
91 6706
92 2063
93 1723
94 1135
95 3887
96 805
97 3087
98 3380
99 2572
100 8503
101 1391
102 3122
103 5423
104 2439
105 2017
106 1097
107 1231
108 2572
109 4455
110 1869
111 1121
112 2526
113 1206
114 1193
115 3071
116 1502
117 966
118 2756
119 4251
120 3123
121 4704
122 2235
123 1714
124 1743
125 1044
126 2927
127 9776
128 2450
129 2861
130 1211
131 5742
132 3233
133 4123
134 2787
135 943
136 21294
137 764
138 1856
139 2716
140 3654
141 1669
142 3118
143 3583
144 1660
145 6338
146 3063
147 802
148 6850
149 1083
150 3074
151 2532
152 3332
153 2394
154 1052
155 3324
156 4375
157 2844
158 3492
159 3441
160 2399
161 1557
162 3134
163 2770
164 1732
165 3535
166 6016
167 1310
168 712
169 1576
170 1595
171 5637
172 4936
173 8358
174 1816
175 9636
176 5135
177 13004
178 1613
179 4453
180 2031
181 2498
182 10446
183 15591
184 2985
185 950
186 1896
187 2203
188 4881
189 2669
190 1926
191 3731
192 4272
193 6537
194 2758
195 1623
196 2906
197 3574
198 2747
199 3145